Kostenverteilung bei Reparaturen: Gemeinschafts- vs. Sondereigentum in der Eifel
In Mehrparteienhäusern in der malerischen Eifelregion stellen sich Eigentümer häufig die Frage, wer für anfallende Reparaturen aufkommen muss. Die Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum spielt hierbei eine entscheidende Rolle.
Gemeinschaftseigentum: Was gehört dazu?
Zum gemeinsamen Eigentum in Eifeler Wohnanlagen zählen typischerweise:
- Gebäudehülle einschließlich Dach und Außenmauern
- Gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Eingangshallen und Treppenhäuser
- Zentrale Versorgungseinrichtungen, beispielsweise Heizungsanlagen
Finanzierung von Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
Die Instandhaltung gemeinschaftlicher Bereiche obliegt der Eigentümergemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten entrichten alle Eigentümer regelmäßig Beiträge in Form des Hausgeldes.
Sondereigentum: Individuelle Verantwortung
Für Schäden innerhalb der eigenen vier Wände, etwa an Bodenbelägen oder Badezimmerausstattung, ist der jeweilige Wohnungseigentümer selbst verantwortlich.
Fazit
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bietet klare Richtlinien zur Kostenverteilung bei Reparaturen. Eifeler Wohnungseigentümer sollten die Beschlüsse ihrer Eigentümerversammlung aufmerksam verfolgen, um über potenzielle Ausgaben im Bilde zu sein.
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